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1 . BENENNUNG, DAUER, ZWECK, SITZ, ZUGEHÖRIGKEIT
Art. 1
a) Unter der Benennung "SWISS BOWLING", einst "Schweizerischer
Bowlingverband", ist am 28.11.1963 ein Verein im
Sinne der Art. 60 ff des Schweizer Zivilgesetzbuches gegründet worden.
b) SWISS BOWLING ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 2
Die SWISS BOWLING-Gründung erfolgte für unbestimmte Dauer; er
kann auf Entscheidung der Delegiertenversammlung (DV) aufgelöst werden
(s. Kap. 7).
Art. 3
Die SWISS BOWLING-Verbandszwecke sind:
a) Förderung und Entwicklung des Bowlingamateursports in der Schweiz
b) Organisation, Leitung und Reglementierung des Bowlingsports
c) Aufbau und Führung einer Nationalmannschaft
Art. 4
Der Verbandssitz ist am Wohnsitz seines Präsidenten.
Art. 5
SWISS BOWLING ist Mitglied des Schweizerischen Sportkegler-Verbandes (SSKV).
Als Mitglied des SSKV ist SWISS BOWLING gleichzeitig bei den nachfolgenden
Verbänden akkreditiert:
- Swiss Olympic (SO)
- Fédération Internationale des Quilleurs (FIQ)
- World Tenpin Bowling Association (WTBA)
- World Tenpin Bowling Association European Zone (WTBA EZ)
- World Ninepin Bowling Association (WNBA)
SWISS BOWLING anerkennt deren Statuten und Reglemente.
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2. MITGLIEDSCHAFT
Art. 6
SWISS BOWLING besteht aus kantonalen Sektionen, die seinen Statuten und
Vorschriften untergeordnet sind, sowie aus von der DV ernannten Ehrenmitglieder.
Die Sektionen setzen sich aus Clubs und Einzelmitglieder zusammen, die
wiederum den Statuten und Vorschriften der Sektion untergeordnet sind.
Art. 7
Neue Sektionen, die sich SWISS BOWLING anschliessen möchten, legen
dem SWISS BOWLING-Vorstand einen schriftlichen Antrag vor. Diesem Antrag
sind die Statuten der Sektion, welche im Einklang mit denen von SWISS
BOWLING stehen müssen, sowie das Mitgliederverzeichnis in dreifacher
Ausfertigung beizulegen.
Eine neue Sektion besteht
mindestens aus einem funktionierenden Vorstand, d.h. Präsident, Kassier und Sportpräsident, der sich zur
Lizenzübernahme verpflichten. Die Delegiertenversammlung spricht
sich auf Vorschlag des Vorstandes über die eingegangenen Bewerbungen
aus.
Art. 8
Der Austritt einer SWISS BOWLING-Sektion kann erst mit Abschluss des laufenden
Geschäftsjahres wirksam werden.
Der Antrag auf Austritt muss einen Monat vor dem Ende des Geschäftsjahres
(Datum des Poststempels) schriftlich an den Vorstand gerichtet werden.
Art. 9
Handelt eine Sektion in besonders grober Weise den Statuten oder Vorschriften
von SWISS BOWLING zuwider oder fügt sie in welcher Art auch immer
dem Bowling oder dem Ruf der SWISS BOWLING schweren Schaden zu, so kann
sie durch Beschluss der DV vom SWISS BOWLING ausgeschlossen werden.
Art. 10
In keinem Fall können die Sektionen für die von SWISS BOWLING
eingegangenen Verpflichtungen haftbar gemacht werden; entsprechend kann
auch SWISS BOWLING nicht für vertragliche Verpflichtungen der Sektionen
haftbar gemacht werden.
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3. ORGANE
Die Aufgaben der einzelnen Organe sind in Pflichtenheften festgehalten
und werden von diesen Organen selbst alle 2 Jahre überprüft
und dem Vorstand zur Genehmigung unterbreitet. Die Pflichtenhefte bilden
einen Anhang zu den SWISS BOWLING-Statuten.
Die SWISS BOWLING-Organe sind:
a) die Delegiertenversammlung
b) der Vorstand
c) der erweiterte Vorstand
d) die Sportkommission
f) die Rekurskommission
g) die Rechnungsprüfungskommission
Art. 11
Die Delegiertenversammlung (DV)
Die DV setzt sich zusammen aus den Delegierten der Sektionen, welche SWISS
BOWLING bilden.
Die DV wird vom SWISS BOWLING-Präsidenten geleitet, bei dessen Absenz
vom Vizepräsidenten.
Art. 12
Die ordentliche DV tritt einmal im Jahr zusammen und hat über folgende
Punkte zu beschliessen:
1. Wahl der Stimmenzähler
2. Genehmigung des Protokolls der letzten DV
3. Genehmigung der Jahresberichte
4a. Genehmigung des Jahresabschlusses
4b. Genehmigung des Rechnungsprüfungsberichts
5. Dechargeerteilung an den Vorstand
6. Aufnahmen und/oder Austritte
7. Wahl des Vorstandes
8. Wahl der Rechnungsprüfungskommission
9. Behandlung vorliegender Anträge
10. Festlegung der Mitgliederbeiträge
11. Genehmigung des Budgets für die neue Saison
12. Änderung der Statuten
13. Ernennungen Ehrenmitglieder
Art. 13
Jede Sektion verfügt über zwei Delegierte bis zu einem Bestand
von 50 Mitgliedern, hinzukommt ein Delegierter je weitere bzw. angefangene
50 Mitglieder. Massgeblich für den Mitgliederbestand ist die zu Beginn
des Geschäftsjahres erstellte offizielle Liste.
Jeder anwesende Delegierte hat nur eine Stimme.
Art. 14
Die DV ist nur beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Delegierten
anwesend sind.
Wird dieses Quorum nicht erreicht, muss eine zweite Versammlung innert
8 Wochen einberufen werden; diese ist dann unabhängig von der Anzahl
der anwesenden Delegierten beschlussfähig.
Art. 15
Die Abstimmungen bei einer DV erfolgen durch Handaufheben, es sei denn,
dass zwei Drittel der anwesenden Delegierten eine geheime Abstimmung verlangen.
Art. 16
Die DV beschliesst mit der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.
Die Mitglieder des Vorstandes haben kein Stimmrecht und sind nicht als
Delegierte wählbar. Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet der
Präsident.
Art. 17
Die DV kann Fragen behandeln, die auf der Einladung der Versammlung nicht
vorgesehen waren, soweit zwei Drittel der Delegierten entscheiden, auf
die Behandlung der Frage einzugehen.
Art. 18
Eine ausserordentliche DV kann auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag
von 1/3 der Sektionen einberufen werden. Sie muss innerhalb von vier Wochen
nach dem Antrag stattfinden.
Art. 19
Folgende Organe sind berechtigt, Anträge an die DV zu stellen:
a) der SWISS BOWLING-Vorstand
b) die Sportkommission
c) die Sektionsvorstände
Art. 20
Die der DV unterbreiteten Anträge müssen zwingenderweise dem
SWISS BOWLING-Präsidenten schriftlich acht Wochen vor der DV zukommen.
Anträge, die dem Präsidenten nach dieser Frist zukommen oder
welche direkt an der DV gestellt werden, werden wie Fragen behandelt,
die in der Einladung der Versammlung nicht vorgesehen waren (Art. 17).
Art. 21
Die DV wird vom SWISS BOWLING-Präsidenten mindestens zwölf Wochen
vor dem festgelegten Datum einberufen.
Die zu diesem Zwecke für jeden Delegierten vorbereiteten Unterlagen
müssen vier Wochen vor dem Datum der DV den Präsidenten der
Sektionen zugehen.
Art. 22
Der Vorstand (VS)
Der Vorstand ist das SWISS BOWLING-Exekutivorgan; er setzt sich aus folgenden
Mitgliedern zusammen:
1. der Präsident
2. der Vizepräsident
3. der Präsident der Sportkommission
4. der Kassier
5. der Mutationsführer
6. der Sekretär
7. der Verantwortliche für die Junioren
8. der Verantwortliche für die Senioren
9. der Verantwortliche für PR und Marketing
Bei Bedarf können zusätzliche Beisitzer gewählt werden.
Art. 23
Die Mitglieder des Vorstandes werden für zwei Jahre gewählt.
Im Falle vorzeitigen Ausscheidens können die Mitglieder des Vorstandes
ein vertretendes Mitglied als Ersatz bis zur nächsten DV bestimmen.
Kommt es zu mehreren vorzeitigen Ausscheidungsfällen, so kann der
Vorstand die Einbe-rufung einer ausserordentlichen DV beschliessen.
Art. 24
Die Ämter des Präsidenten, des Vizepräsidenten, des Präsidenten
der Sport-kommission und des Kassiers innerhalb des Vorstands sind inkompatibel
mit einer dieser Funktionen innerhalb einer Sektion.
Art. 25
Der Präsident, der Vizepräsident, der Präsident der Sportkommission
und der Kassier sind befugt zur Kollektivzeichnung zu Zweien.
Art. 26
Der SWISS BOWLING-Präsident nimmt an den Veranstaltungen der übergeordneten
Organisationen (SSKV, FIQ, WTBA, WTBA-EZ) teil, bei begründetem Bedarf
begleitet ihn ein Stellvertreter.
Art. 27
Der VS bearbeitet alle Geschäfte, die nicht einem anderen Organ zugeordnet
sind, und vertritt SWISS BOWLING gegenüber Dritten.
Art. 28
Der VS führt die Aufsicht über die SWISS BOWLING-Organe.
Er kann spezielle Kommissionen bestimmen, deren Aufgaben er festlegt.
Art. 29
Jedes Vorstandsmitglied untersteht einem Pflichtenheft. Diese Pflichtenhefte
werden alle 2 Jahre überprüft und dem erweiterten Vorstand zugestellt.
Art. 30
Der VS ernennt den Manager des Team Swiss; er kann diesen jederzeit wieder
absetzen.
Art. 31
Der VS ernennt den Chefredaktor des offiziellen Presseorganes; er kann
diesen jederzeit wieder absetzen.
Art. 32
Falls nötig kann der VS Sanktionen gegenüber Sektionen, Clubs
oder Einzelpersonen erlassen, die gegen die Interessen von SWISS BOWLING
handeln oder gegen die Statuten verstossen.
Art. 33
Der erweiterte Vorstand
Der erweiterte SWISS BOWLING-Vorstand ist ein beratendes Organ.
Er setzt sich zusammen aus dem VS, den Sektionspräsidenten und dem
Chefredaktor des offiziellen Vereinsorgans.
Art. 34
Der erweiterte Vorstand tagt nach Bedarf, auf Einberufung des SWISS BOWLING-Präsidenten
oder auf Verlangen von mindestens 1/3 der Sektionspräsidenten. Der
SWISS BOWLING-Präsident hat kein Stimmrecht ausser im Falle von Stimmengleichheit.
Art. 35
Die Sportkommission (SK)
Die Sportkommission setzt sich aus dem Präsidenten der SK sowie aus
allen Sektionssportpräsidenten zusammen.
Sie wird von ihrem Präsidenten einberufen, welcher je nach Bedarf
andere SWISS BOWLING-Verantwortliche einladen kann.
Art. 36
Die SK untersteht einem Pflichtenheft. Dieses Pflichtenheft wird alle
2 Jahre durch die SK überprüft und dem erweiterten Vorstand
zugestellt.
Art. 37
Die Rekurskommission (RK)
Die RK setzt sich aus dem SWISS BOWLING-Präsidenten und den jeweiligen
Sektionspräsidenten zusammen.
Art. 38
Der SWISS BOWLING-Präsident beruft die RK ein und leitet sie. Die
RK fast ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen.
Art. 39
Während einer Sitzung der RK kann die Sektion, aus welcher der Rekurs
stammt, nicht an der Debatte teilnehmen.
Art. 40
Die RK behandelt die Beschwerden, welche von den Sektionen ausgehen oder
von einem Mitglied, dessen Beschwerde auf Sektionsebene abgewiesen wurde.
Der Entscheid der RK ist unwiderruflich.
Art. 41
Die RK ist nur beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer
Mitglieder anwesend sind.
Wird dieses Quorum nicht erreicht, so muss eine zweite Sitzung einberufen
werden; diese ist dann unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig
Art. 42
Ein Rekurs muss innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Bekanntgabe der
Entscheidung per Einschreiben beim SWISS BOWLING-Präsident eingereicht
werden. Ebenso muss der Rekursführer auf das SWISS BOWLING-Konto
den Betrag von SFr 200.-- als Kostenvorschuss überweisen; ein Überweisungsbeleg
muss dem detailliert begründeten Rekurs beigefügt werden.
Sind die Bedingungen für eine Beschwerde erfüllt, so muss der
Fall innerhalb von einem Monat behandelt werden.
Die begründete Entscheidung der RK wird dem Rekursführer per
Einschreiben mitgeteilt, eine Kostenabrechnung wird dieser Mitteilung
beigefügt
Art. 43
Die Rechnungsprüfungskommission (RPK)
Die RPK setzt sich zusammen aus
1. Revisor (Vorsitzender)
2. Revisor
Ersatzrevisor
Die Revisoren dürfen keinem anderen SWISS BOWLING-Exekutivorgan
angehören.
Art. 44
Im Jahresturnus scheidet der 1. Revisor aus, der 2. Revisor und der Ersatzrevisor
rücken nach. Der neue Ersatzrevisor wird von der DV gewählt.
Art. 45
Die RPK kontrolliert am Ende des Geschäftsjahres die Übereinstimmung
zwischen den Abrechnungsbelegen und der Buchführung und erstellt
einen Bericht zur Abnahme durch die DV.
Art. 46
Die RPK wird vom Kassier nach dem Ende des Rechnungsjahres bis spätestens
acht Wochen vor der DV einberufen.
Art. 47
Bei Vorliegen besonderer Umstände und auf Anordnung des Vorstands
muss die RPK eine ausserordentliche Prüfung der Buchführung
durchführen.
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4. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 48
Die von der FIQ, der WTBA, dem SSKV und SWISS OLYMPIC erlassenen Vorschriften
sind in ihrer Gesamtheit für den ganzen SWISS BOWLING anwendbar.
Art. 49
Ein von SWISS BOWLING ausgeschlossenes Mitglied hat kein Recht auf SWISS
BOWLING-Vermögenswerte.
Art. 50
Jeglicher Ausschluss oder jegliches vorläufiges Spielverbot muss
im offiziellen SWISS BOWLING-Presseorgan veröffentlicht und jedem
Sektionspräsidenten übermittelt werden.
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5. GESCHÄFTSFÜHRUNG
Art. 51
Das Rechnungsjahr erstreckt sich vom 1. Juli bis zum 30. Juni.
Art. 52
Die SWISS BOWLING-Einnahmen bilden:
a) die jährlichen Mitgliederbeiträge;
b) die Einnahmen aus Turnieren und Veranstaltungen, die von SWISS BOWLING
oder von einer Sektion unter
SWISS BOWLING-Schirmherrschaft organisiert werden;
c) die Gebühren für nationale und internationale Turniere;
d) sonstige diversen Einnahmen wie Zuschüsse, Subventionen, Sponsoring,
Verzugszinsen, etc.
Art. 53
Der jährliche Mitgliederbeitrag wird ab dem 1. Juli des laufenden
Jahres berechnet; er wird in voller Höhe erhoben, unabhängig
vom Beitrittsdatum neuer Mitglieder.
Art. 54
Eingezahlte Mitgliederbeiträge können in keinem Fall zurückerstattet
oder verrechnet werden.
Art. 55
Jedes Mitglied, das seinen Beitrag geleistet hat, erhält eine nationale
Lizenz; diese wird von der Sektion verteilt.
Es erhält gleichermassen das offizielle SWISS BOWLING-Presseorgan
deren Preis im jährlichen Mitgliederbeitrag inbegriffen ist.
Art. 56
Jegliche Rechnung muss innerhalb von 30 Tagen beglichen werden.
Verzugszinsen werden für jede verspätete Zahlung erhoben; dieser
Zins entspricht dem Spareckzins der Banken. Nach den verkehrsüblichen
Zahlungsaufforderungen können rechtliche Schritte eingeleitet werden.
Art. 57
Folgende Ausgaben gehen zu Lasten von SWISS BOWLING:
a) die Verwaltungskosten
b) die Kosten der Nationalmannschaft gemäss Budget
c) alle anderen, dem SWISS BOWLING-Zweck dienenden Ausgaben gemäss
Budget
Art. 58
Die Gesamtheit der SWISS BOWLING-Vermögenswerte wird bei einer schweizerischen
Bank angelegt. Der Vorstand entscheidet über die passende Anlageform.
Art. 59
Ein Budget wird jährlich vom Kassier und vom SWISS BOWLING-Präsidenten
erstellt; dieses Budget wird der DV vorgelegt.
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6. ALLGEMEINES
Art. 60
Das offizielle Presseorgan des Verbandes sind die "SWISS BOWLING-NEWS".
Ihre Veröffentlichung unterliegt der Kontrolle des Chefredaktors
und des Vorstands.
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7. SWISS BOWLING-AUFLÖSUNG
Art. 61
Die SWISS BOWLING-Auflösung erfolgt in folgenden Fällen:
a) bei Zahlungsunfähigkeit des Verbandes;
b) wenn der Vorstand nicht mehr statutengemäss gebildet werden kann;
c) auf Beschluss von zwei Drittel der Delegierten.
Art. 62
Die SWISS BOWLING-Auflösung kann nur von einer ausserordentlichen
DV beschlossen werden, die speziell zu diesem Zwecke einberufen wird.
Art. 63
Der amtierende Vorstand betreibt die Liquidation: Bestehende Aktiva müssen
bei einer Schweizer Bank hinterlegt werden und für die Dauer von
fünf Jahren für die Gründung eines neuen Bowlingverbandes
zur Verfügung stehen.
Verstreicht diese Frist, so werden die bestehenden Aktiva einer den Behindertensport
unterstützenden Vereinigung überwiesen.
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8. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 64
Für den Fall, dass die vorliegenden Statuten in andere Sprachen übersetzt
werden, ist die deutsche Version massgebend.
Art. 65
Die vorliegenden Statuten sind von der DV am 30. September 2006 verabschiedet
worden.
Sie treten unmittelbar in Kraft und bleiben bis zu ihrer Abänderung
oder Nichtigerklärung wirksam; sie heben vorhergehende Statuten auf.
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